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Ein Unternehmen der Münch Unternehmensgruppe GbR | Telefon: 0152 521 182 63 | E-Mail: info@transporter-giessen.de

Mietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

der Fahrzeugvermietung Münch,
Münch Unternehmensgruppe GbR
Am Weingarten 10
DE 35415 Pohlheim (nachfolgend „Fahrzeugvermietung“ gennant)

I – Allgemeines

  1. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
  2. Durch die Unterschrift erkennt der Mieter an, dass er den PKW/Transporter/ Anhänger in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat.

II – Allgemeine Pflichten des Mieters: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag angegebenen Mietkosten für das Fahrzeug zu bezahlen.
  2. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an die Fahrzeugvermietung melden.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
  4. Die Fahrzeuge der Fahrzeugvermietung Münch sind grundsätzlich Nichtraucher- Fahrzeuge.
  5. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Fahrzeugvermietung dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
  6. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, AdBlue®, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

III – Reservierungen und Buchungen

  1. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Webseite, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.

IV – Vorzulegende Dokumente, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung, Auslandsfahrten

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, ein Dokument auf dem der deutsche Wohnsitz zu erkennen ist, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges Zahlungsmittel vorlegen. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Fahrzeugvermietung vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Bei Zweifel der Fahrzeugvermietung an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist die Fahrzeugvermietung berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber der Fahrzeugvermietung geklärt worden sind.
  3. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
  4. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  5. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  6. Es ist nicht erlaubt das Fahrzeug für eine der folgenden Zwecke zu nutzen: jegliche Form von Motorsport oder vergleichbare Aktivitäten, Fahrten auf unbefestigtem Gelände, Fahrten um andere Fahrzeuge oder Anhänger zu ziehen (außer es wurde im Mietvertrag vereinbart), Werbefahrten, Weitervermietung, Begehung von Straftaten, auf wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, den PKW/Transporter/LKW/Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  7. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  8. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen können Sie bei der Fahrzeugvermietung Münch erfragen.
  9. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3.,4., 5., 6., 7. oder 8. berechtigen die Fahrzeugvermietung zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Fahrzeugvermietung auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. oder 8. entsteht, bleibt unberührt.

V – Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei im Online Buchungen bereits bei Abschluss der Buchung.
  2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Fahrzeugvermietung eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Fahrzeugvermietung die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist.
  3. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig.
  4. Die Fahrzeugvermietung ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Fahrzeugvermietung kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Fahrzeugvermietung berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

VI – Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den PKW/ Transporter/LKW/Anhänger beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Außerdem hat der Mieter den PKW/ Transporter/LKW/Anhänger in demselben Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat.
  2. Der Mieter ist für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften aller Art verantwortlich. Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Fahrzeugvermietung von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Fahrzeugvermietung erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Fahrzeugvermietung für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Fahrzeugvermietung richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Mietinformationen fällig und dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass die Fahrzeugvermietung kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Der Fahrzeugvermietung ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  3. Für Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die Dichtheit des Aufbaus oder der Planen wird keine Haftung vom Vermieter übernommen
  4. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut werden vom Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie etwa Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderungen oder Mietausfallkosten.
  6. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
  7. Mietausfallkosten sind in Höhe einer Tagesmiete je angefangenen Tag, an dem der PKW/Transporter/LKW/ Anhänger des Vermieters nicht zur Vermietung oder gewerblicher Nutzung zur Verfügung stand, zu erstatten. Sollten Fremdfahrzeuge wegen bestehender Kundenreservierungen angemietet werden, so ist der volle Mietbetrag zu erstatten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorenthalten.
  8. Ist die Rückgabe des Fahrzeuges vor Beendigung des Mietvertrages, z.B. im Falle vollständiger Zerstörung objektiv unmöglich geworden, hat der Mieter bis zum frühstmöglichen Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung in gleicher Weise den Mietausfall zu erstatten, wobei wiederum die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Dem Mieter bleibt in jedem Fall der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.
  9. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.

VII – Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abdeckbar ist.

VIII – Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Fahrzeugvermietung in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter der Fahrzeugvermietung Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet.
  3. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Fahrzeugvermietung dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
  4. Für die nicht genutzten Tage bei vorzeitiger Rückgabe gibt es keine Erstattung.

IX – Auslandsfahrten

Fahrten außerhalb des Bundesgebietes müssen vor Antritt der Fahrt bzw. bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter mitgeteilt werden und lösen entsprechende Zusatzkosten aus. Es ist grundsätzlich nur gestattet in die folgenden Länder zu fahren: Deutschland, Österreich, Schweiz, Dänemark, Frankreich, Lichtenstein, Italien.

X – Schriftform, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
  2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Gießen.
  3. Die Vertragssprache ist deutsch.
  4. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.